. | WERTERMITTLUNG |
Grundlagen der Wertermittlung | |
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Ausschnitt der Grundlagen der Wertermittlung dar und dienen zum besseren Verständnis vor einer Auftragserteilung. | |
Verkehrswert § 194: Hypothekenbankgesetz (HypBankG) - vom 15.12.1995 § 12: § 13: Wertermittlungsverordnung (WertV 98) - vom 18.08.1997 § 7 Ermittlung des Verkehrswertes. (1) Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind das Vergleichswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen. |
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WERTERMITTLUNGS-RICHTLINIEN (WertR 76/96) - vom August 1997 | ||
1.5.5. Wertermittlungsverfahren 1.5.5.1 Allgemeines Der Verkehrswert ist nach § 7 Abs. 1 WertV mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln. Die genannten Verfahren führen häufig noch nicht zum Verkehrswert. Deshalb ist die Wertermittlung mit der Ermittlung eines Wertes, z.B. des Ertragswertes oder des Sachwertes, als Ergebnis des angewandten Verfahrens nicht abgeschlossen. Vielmehr ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis oder den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen. Liegen aus mehreren angewandten Verfahren verschiedene Ergebnisse vor, so sind diese nach § 7 WertV bei der Bemessung des Verkehrswertes entsprechend ihrer Aussagefähigkeit unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zugrunde zu legen. 1.5.5.2 Vergleichswertverfahren Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens (§§ 13 und 14 WertV) findet die Grundstücksmarktlage vor allem durch die herangezogenen Vergleichspreise Eingang in die Wertermittlung. Des Weiteren müssen auch die zur Berücksichtigung von Abweichungen im Sinne von § 14 WertV anzubringenden Zu- oder Abschläge durch die Lage auf dem Grundstücksmarkt begründet sein. 1.5.5.3 Ertragswertverfahren Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens (§§ 15ff. WertV) findet die Lage auf dem Grundstücksmarkt insbesondere dadurch Berücksichtigung, dass die Ertragsverhältnisse (§ 16 WertV), die Bewirtschaftungskosten (§ 18 WertV) und die sonstigen wertbeeinflussenden Umstände (§ 19 WertV) in einer ihr angemessenen Größe angesetzt werden. Weil diese Größen bei sachgerechter Anwendung des Ertragswertverfahrens aus den grundstücksbezogenen Daten vergleichbarer Grundstücke, d.h. also “marktorientiertł, in die Wertermittlung eingeführt werden müssen, ist auch dieses Verfahren als ein vergleichendes Verfahren zu bezeichnen. 1.5.5.4 Sachwertverfahren Bei Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 21 ff. WertV) sind insbesondere die Herstellungskosten (§ 22 WertV), die Wertminderung wegen Alters (§ 23 WertV) sowie Baumängel und Bauschäden (§ 24 WertV) unter Berücksichtigung der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände zu ermitteln. |
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5.3. | Sonstige Nutzung des Grundstücks betreffenden Rechte und Belastungen | |
5.3.1. | Allgemeines | |
Die bedeutsamen sonstigen werterhöhenden Rechte und wertmindernden Belastungen sind insbesondere: Die die Nutzung des Grundstücks betreffenden dinglichen Rechte des BGB |
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Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, u.a. Wegerechte, Überfahrts- und Durchgangsrechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Aussichtsrechte) Reallasten Nachbarrechte Auf das Grundstück bezogene Ansprüche gegen den Eigentümer |
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Diese Rechte können gesetzlich oder öffentlich-rechtlich begründet, vertraglich vereinbart, z. T. im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis eingetragen sein oder auf Gewohnheitsrecht beruhen. |
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5.3.2. | Grundsätze | |
5.3.2.1 | Die zuvor genannten Rechte und Belastungen können die zulässige wirtschaftliche Nutzung bzw. die Ertragsfähigkeit von Grundstücken mehr oder weniger stark beeinflussen und sich entsprechend unterschiedlich auf den Verkehrswert auswirken. Die wertmäßigen Auswirkungen dieser Rechte und Belastungen können vielfach - je nach Art und Einfluss - für das begünstigte und das belastete Grundstück unterschiedlich groß sein. Bei Rechten - wie z. B. Nießbrauch, Wohnrecht -, die personenbezogen sind und bei denen es deshalb an einem begünstigten Grundstück fehlt, entspricht der Wert des Rechts häufig dem Minderwert des belasteten Grundstücks. Bei der Ermittlung des Werteinflusses bzw. Werts dieser Rechte und Belastungen gelten die Grundsätze des Teils I sinngemäß. |
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Im Übrigen kann möglicherweise der Rang des Rechts dessen Wert beeinträchtigen. |
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5.3.2.2 | Wird für die Einräumung eines Rechts eine wiederkehrende Gegenleistung erbracht, so ist diese bei der Ermittlung des Werts des Rechtes und der Belastung zu berücksichtigen. Ist sie z. B. bezogen auf die Belastung nachhaltig angemessen, so wirkt sich die Belastung in der Regel nicht wertmindernd aus. Dies gilt insbesondere für Miet- und Pachtrechte. | |
5.3.2.3 | Das Leiterrecht, das Schaufelschlagsrecht und ähnliche Rechte beeinflussen in der Regel nicht die Verkehrswerte des begünstigten und des belasteten Grundstücks. |
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5.3.3. | Wertermittlung | |
5.3.3.1 | Bei der Wertermittlung für das begünstigte und das belastete Grundstück ist in der Regel zunächst der Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Rechts zu ermitteln. Wird jedoch die Grundstücksqualität durch das Recht entscheidend geändert (wie Fortfall der Baulandqualität durch ein Aussichts- oder Leitungsrecht oder Entstehen von Baulandqualität durch ein Wegerecht), so ist bei der Ermittlung des Grundstückswertes unmittelbar von der durch das Recht geänderten Qualität auszugehen. |
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5.3.3.2 | Der Wertvorteil, den das begünstigte Grundstück durch das Recht erfährt, bzw. die Wertminderung, die das belastete Grundstück erleidet, ist nach dem wirtschaftlichen Vorteil bzw. Nachteil zu bemessen, wobei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen ist. Das Gleiche gilt für personenbezogene Rechte (vgl. Nummer 5.3.2.1). | |
5.3.3.3 | Bei befristeten Rechten und Belastungen ist der jährliche Vor- bzw. Nachteil auf die Restlaufzeit zu kapitalisieren, bei Rechten an Bauwerken jedoch längstens auf deren Restnutzungsdauer. Bei personenbezogenen Rechten auf Lebenszeit ist als Restlaufzeit regelmäßig die am Wertermittlungsstichtag maßgebende durchschnittliche Lebenserwartung anzusetzen (durchschnittliche Lebenserwartung vgl. Anlage 22). |
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5.3.3.4 | Bei der Beurteilung von Wegerechten - Anlage 17 Beispiel 7 - ist insbesondere die jeweilige Änderung der Nutzungsmöglichkeit des begünstigten bzw. des belasteten Grundstücks zu berücksichtigen. |
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5.3.3.5 | Bei der Beurteilung von Aussichtsrechten - Anlage 18 Beispiel 8 - ist neben den in Nummer 5.3.3.4 genannten Gesichtspunkten die damit eintretende Lageverbesserung unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Nutzung zu beachten. Diese ist, soweit möglich, durch Lagevergleiche zu ermitteln. | |
5.3.3.6 | Leitungsrechte sind nach den Grundsätzen und Beispielen der Nummern 5.3.3.4 und 5.3.3.5 sinngemäß zu behandeln. Eine Wertminderung kann - insbesondere im Außenbereich - auch dann gegeben sein, wenn eine Ertragseinbuße nicht vorliegt. Feste Prozentsätze zum Ausgleich von Wertminderungen kommen allenfalls im Außenbereich in Betracht. | |
5.3.3.7 | Beim Nießbrauch - Anlage 19 Beispiel 9 - ist, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, zu berücksichtigen, dass der Berechtigte die Bewirtschaftungskosten sowie die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf dem Grundstück ruhenden privatrechtlichen Lasten zu tragen hat, insbesondere die Zinsen der Hypotheken und Grundschulden sowie die aufgrund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen. | |
5.3.3.8 | Beim Wohnrecht - Anlage 20 Beispiel 10 - sind die öffentlichen Lasten grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen. Der Berechtigte trägt die Instandhaltung der Wohnung (ohne Gemeinschaftsanlagen) sowie die ortsüblichen Umlagen. Schuldrechtlich vereinbarte Abweichungen vom Regelfall sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Zinssatz nach Nummer 3.5.5 trägt dem Inhalt des Wohnrechts Rechnung. |
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. | 5.3.3.9 |
Andere vorstehend nicht behandelte Rechte und Belastungen, welche die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks betreffen, können entsprechend behandelt werden. |
5.3.3.10 | Rechte und Belastungen, die mit der Nutzung des Grundstücks nicht in Zusammen-hang stehen, haben regelmäßig auf den Verkehrswert keinen Einfluss. |
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